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Bundeshilfen WEG / WFG
Einleitung
Da viele Ersteller und Erwerber von Eigentumsobjekten nur über bescheidene Eigenmittel verfügen, setzte der Bund per 01.01 1975 das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) in Kraft.
Ergänzend wurde am 01.10.2003 das Wohneigentumsförderungsgesetz (WFG) in Kraft gesetzt.
Aus Gründen der Bundeshaushalt-Entlastung wurde die Wohnbauförderung eingestellt. Die Ausführungen an dieser Stelle haben daher rein retroperspektiven Informations-Charakter.
Grundlagen
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG / SR 843)
Das WEG sah verschiedene Fördermassnahmen für Erwerb und Bau Eigentumsobjekte vor
Bundesbürgschaft für die erleichterte Beschaffung von Fremdkapital
Rückzahlbare Vorschüsse
A-fonds-perdu-Beiträge für die Senkung der Wohnbelastungen unter das kostensenkende Niveau
Das WEG-System funktionierte aber bei rückläufigen Immobilienpreisen und in der Zwangsvollstreckung nicht
BÜRGI URS, Überbindung von Pflichten aus dem WEG in der Zwangsvollstreckung – eine Verletzung des Pfandstellenprinzips, in: BlSchK 1999, S. 161 ff.
WFG
Das WFG förderte den Bau oder die Erneuerung von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen, den Zugang zu Wohneigentum, die Tätigkeiten der Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Forschung im Wohnbereich
Aktueller Stand
Am 31.12.2001 ist die Wohnbauförderung nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) eingestellt worden
Die vom Bund direkt gewährten Darlehen (WFG) sind im Rahmen des „Entlastungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt“ sistiert worden.
Bestandesgarantie
Die vor Sistierung zugesicherten Förderungen werden noch während 25 Jahren weitergeführt, und das WEG stellt für sie die weiterhin gültige Rechtsgrundlage dar.