Die Bank klärt für eine Hypothezierung sodann folgendes ab:
Grundstückseigenschaften
Formelle Eigenschaften
- nur Grundstücke (ZGB 655)
- kein Fahrnisbauten
Materielle Eigenschaften
- Hypothekenwürdigkeit
- Ort
- Lage
- Beschaffenheit
- Bebaubarkeit
- usw.
- Keine Hypothezierungswürdigkeit
- Grundstücke ausserhalb Bauzone
- Fehlende Überbaubarkeit kraft öffentliches Baurechts
Wertverhältnisse
- Bewertbarkeit des zu verpfändenden Grundstücks
- Ansetzung des Hypothekarkredites so, dass er auch bei Wertschwankungen gedeckt bleibt
- Kautelen
- Einsatz eines minimalen Eigenkapitals durch den Schuldner von 10 – 30 %
- Immobilienbewertung
- Belehnungswert
- Amortisation
- Kautelen
Weiterführende Informationen
- Schweizerische Immobilien | schweizerische-immobilien.ch