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Hypothekarkredit

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Gläubigerwechsel

Rechtsgebiet:
Hypothekarkredit
Stichworte:
Hypothekarkredit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gläubigerwechsel vollzieht sich im bankmässigen Hypothekargeschäft in 3 Varianten der Forderungsübertragung

Zession

  • Der Gläubiger kann die ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen Dritten abtreten
  • Die Übertragung der Forderung aus dem Schuldbrief (und Gült) hat wie folgt zu erfolgen
    • Titelübergabe (bei Inhaber- oder Namenschuldbrief)
    • Indossament (bei Namenschuldbrief / = Ordrepapier) oder Zession (Abtretung)
      • siehe nachfolgend

Indossament

  • Namenschuldbriefe werden üblicherweise durch Indossament und Besitzesübergabe übertragen
    • Bezeichnung des Titelerwerbers im Indossament
    • Unterzeichnung des Indossaments durch den bisherigen Gläubiger

Verpfändung

  • Der dem Pfandbesteller weiterhin zu Eigentum zustehende Schuldbrief wird dem Gläubiger zu Faustpfand bestellt, mit
  • Die Verpfändung des Schuldbriefs hat wie folgt zu erfolgen
    • Schriftlicher Pfandvertrag
    • Titelübergabe (bei Inhaber- oder Namenschuldbrief) zu Pfand
    • (Pfand-)Indossament (bei Namenschuldbrief / = Ordrepapier) oder Zession (Abtretung) zu Pfand

Ein eigenes Anwendungsgebiet betrifft die sog. Subrogation des Dritteigentümers oder des Bürgen:

  • Forderung und Pfandrecht gehen von Gesetzes wegen auf den Dritten über, den Gläubiger anstelle des Schuldners befriedigt 

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