Dem Hypothekarkredit ist das Besicherungsbedürfnis des Kreditgebers inhärent. Sachbedingt steht als Pfandgegenstand das „Bauobjekt“ und als Sicherungsmittel die „Grundpfandrechte“ im Vordergrund, obwohl dem Baukredit und seiner Sicherheit das Problem inhärent ist, dass die Kreditmittel zur Wertvermehrung des Pfandobjektes führen müssen, damit nicht mangels einer korrelierenden Wertsteigerung eine Pfandunterdeckung entsteht.
Die daraus sich ergebenden Themen sind: