Ausgangslage
Der Kreditgeber (Pfandgläubiger) ist befugt, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung
- das verpfändete Grundstück (Grundpfandverhältnis) oder den verfaustpfändeten Schuldbrief (Faustpfandverhältnis) versteigern zu lassen
- sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB 891 Abs. 1]
Voraussetzungen
Eine Verwertung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Fälligkeit (nicht aber Verzug) der Pfandforderung
- Anwendung der Betreibung auf Pfandverwertung
Weiterführende Informationen
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vgl. Grundpfandverwertung | grundpfandverwertung.ch